Krankheitskostenvollversicherung

Krankheitskostenvollversicherung

Der private Krankenversicherer erstattet in der so genannten Krankheitskostenvollversicherung die entstehenden Kosten aus der Heilbehandlung von Krankheiten und Unfällen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen. Dies gilt in erster Linie für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, also solche, die entweder nach Art ihrer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sind, dies sind beispielsweise Selbständige oder Freiberufler, oder Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dieser Personenkreis hat zwei Möglichkeiten: eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung.

Die private Krankenversicherung hat ihre Angebote auf die unterschiedlichsten Bedürfnisse und Zielgruppen abgestimmt und ausgerichtet. Egal, ob Sie pflichtversichert sind, einen Anspruch auf Beihilfe haben, oder als Selbständiger frei Ihre Krankenversicherung wählen können, wir helfen Ihnen bei der Auswahl des optimalen Tarifs.

 

Wer kann eine private Vollkostenversicherung abschließen?

Alle Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind:

  • Hauptberuflich Selbständige
  • Freiberufler, wie z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte und Notare
  • Beamte (auch in der Ausbildung und im Ruhestand)
  • abhängig Beschäftigte, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, man spricht hier von der so genannten substitutiven Krankenversicherung
  • geringfügig Beschäftigte

Versicherungsfreiheit besteht für abhängig Beschäftigte in der GKV, wenn ihr Einkommen nicht nur die aktuelle Versicherungspflichtgrenze von 48.150 Euro (2008) überschreitet. Sie müssen mit ihrem Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private substitutive Krankenversicherung hatten.

 

Der Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Während die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Umlageverfahren finanziert wird, sorgt in der Privaten Krankenversicherung (PKV) jeder Versicherte durch die Bildung von Alterungsrückstellungen im Kapitaldeckungsverfahren selbst für das Alter vor. Die GKV bildet, bedingt durch das zuvor genannte Umlageverfahren, keine entsprechenden Alterungsrückstellungen, dies ist einer der gravierenden Unterschiede der beiden Systeme.

Die Beiträge in der GKV richten sich ausschließlich nach der Einkommenshöhe und dem jeweiligen Beitragssatz der entsprechenden Krankenkasse. Dieser liegt momentan im Durchschnitt bei etwa 14%. Dagegen richten sich die Beiträge in der PKV zum einen nach den persönlichen Risikomerkmalen wie Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand, und zum anderen nach dem Umfang des Versicherungsschutzes.

Die privaten Krankenversicherer bieten eine ganze Reihe verschiedener Tarif an. Beinahe für alle Lebenslagen, für fast alle erdenklich möglichen Versicherungsfälle können Sie sich absichern. Ob Sie eine Krankheitskostenvollversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung suchen, den passenden Tarif für eine Pflegeversicherung suchen oder sich bei der Urlaubsreise vor unvorhersehbaren Krankheitskosten schützen wollen.

Die private Krankheitskostenvollversicherung ist zumeist eine sinnvolle Alternative zum gesetzlichen Krankenversicherungsschutz und kann den gesetzlichen Schutz ersetzen und in der Regel ergänzen.

 

Leistungen der privaten Krankenvollversicherung

Die private Krankheitskostenvollversicherung bietet Ihnen folgende Leistungen, die Sie individuell Ihrem tatsächlichen Versorgungsbedarf anpassen können:

  • freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses,
  • Status des Privatpatienten bei Ärzten und in Krankenhäusern (optimale Behandlung, da keine Restriktionen durch Budgets),
  • Erstattung der Kosten für Zahnersatz von mindestens 60 Prozent (je nach Tarifwahl bis auf 80 Prozent steigerbar),
  • je nach Tarif Einbettzimmer und Chefarztbehandlung,
  • je nach Tarif Erstattung auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte
  • je nach Tarif Erstattung der Kosten für Heilpraktiker-Behandlung und Psychotherapie
  • Krankenversicherungsschutz außerhalb des Heimatlandes

 

Häufig gestellte Fragen:

Muss ich meine Beiträge weiterzahlen, wenn ich krank werde?

Die Beträge müssen auch während der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden. Der Selbstständige oder Freiberufler sollte daher grundsätzlich eine entsprechend Krankentagegeldversicherung abschließen, die seine Nettoeinkünfte plus den Aufwand für den PKV- Beitrag absichern.

Wie werden die Beiträge berechnet?

Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig von:

  • Tarif
  • Eintrittsalter
  • Geschlecht
  • Gesundheitszustand

Beiträge und Versicherungsleistung gleichen sich äquivalent aus. Obwohl die Beitragsstaffelung je nach Eintrittsalter erfolgt, erhöht sich der Beitrag aufgrund des Älterwerdens nicht. Durch häufigere, aufwendigere Erkrankungen, wie nicht zuletzt das Geburtskostenrisiko, ist der Beitrag bei weiblichen Versicherungsnehmern in der Regel etwas höher.  

Können Beiträge nachträglich erhöht oder Leistungen gekürzt werden?

Nein. Die bei Abschluss bestehenden Bedingungen bleiben Ihnen erhalten, anders als bei der GKV. Die Beiträge können nur im Rahmen von Beitragsanpassungen angehoben werden, die beim Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beantragt und genehmigt werden müssen. Es kann also weder passieren, dass die Beiträge zu wenig noch zu hoch angepasst werden. Die Beiträge werden nur dann erhöht, wenn die allgemeinen Kosten in Ihrer Altersgruppe (in welche Sie bei Abschluss eingetreten sind) entsprechend gestiegen sind.

Was muss ich im Krankheitsfall beachten?

Die Versicherungsunternehmen unterscheiden sich schon bei der zeitlichen Anzeige (Meldung) der Arbeitsunfähigkeit:

Einige Unternehmen fordern, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sofort nach Eintritt angezeigt wird; anderen PKV – Unternehmen braucht man erst nach Ende der Karrenzeit den Arbeitsunfähigkeitsnachweis zu erbringen.

Ganz wichtig ist, dass der behandelnde Arzt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ist der Versicherte z. B. noch dazu in der Lage beaufsichtigend tätig zu sein, entfällt der Anspruch auf die Krankentagegeldzahlung.

Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass der Versicherte während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt, einen Zahnarzt oder in einem Krankenhaus behandelt wird. Dem Versicherungsunternehmen ist regelmäßig der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Die PKV – Unternehmen bedienen sich hier eines so genannten Pendelformulars, welches vom Versicherungsunternehmen an den VN geschickt wird. Dieser muss das Formular von dem behandelnden Arzt beantworten lassen und wieder an das Versicherungsunternehmen schicken.

Ist eine Selbstbeteiligung sinnvoll?

Dies ist individuell zu prüfen! Generell kann man die Aussage treffen, dass eine Selbstbeteiligung den Monatsbeitrag überproportional senkt, da sich für den Versicherer die Verwaltungskosten verringern. Des Weiteren haben Tarife mit einer Selbstbeteiligung einen günstigeren Schadenverlauf und der Kunde eher die Möglichkeit die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen.

Wie verläuft die Abrechnung, muss ich bei den Arztrechnungen wirklich in Vorleistung treten?

Nein, Sie erhalten nach Abschluss einer ärztlichen Behandlung die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zugesandt. Das Original schicken Sie an Ihre Krankenversicherung. Anschließend warten Sie bis das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben ist und überweisen dann an den Arzt. Die Erstattungen seitens der Krankenversicherung beträgt in der Regel 8 –14 Tage.

Medikamente bezahlen Sie bar in der Apotheke. Danach oder vorher besorgen Sie sich ein Rezept beim Hausarzt. Rezept und Apothekenquittung schicken Sie an die Krankenversicherung. Bei Krankenhausaufenthalten wird in der Regel direkt zwischen Krankenhaus und Versicherung abgerechnet (Klinik- Card). Beim Zahnarzt funktioniert es wie beim Haus- oder Facharzt.

Kann ich zurück in die GKV?

Wenn Sie lebenslang über der Pflichtversicherungsgrenze bleiben, nicht. Wenn Sie mit dem Jahresbruttogehalt einmal unter diese Grenze fallen, werden sie als Angestellter automatisch vom Arbeitgeber sofort wieder pflichtversichert angemeldet und die PKV muss sofort aufgehoben werden Es sei denn, sie widersprechen und lassen sich von der Versicherungspflicht endgültig befreien. Dann gibt es auf "normalem" Wege kein Zurück mehr.

Sollten Sie arbeitslos werden und sind noch keine fünf Jahre privat krankenversichert, so werden Sie automatisch versicherungspflichtig. Ansonsten können Sie auch privat versichert bleiben.