Kammerberufe

Kammerberufe

Versicherungslösungen für Anwälte, Steuerberater und Notare

Die verkammerten Berufe stehen vor wachsenden Herausforderungen. Das juristische Umfeld, in dem sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Insolvenzverwalter und Notare bewegen, wird zunehmend komplexer und unterliegt kontinuierlichen Veränderungen. Gleichzeitig steigt die Anspruchsmentalität der eigenen Mandanten und die Rechtsprechung wird tendenziell mandantenfreundlicher. Zusätzlicher hoher Anpassungsbedarf besteht durch die auch in diesem Bereich zunehmende Internationalisierung und die vermehrte Bildung gemischter Sozietäten

Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Anwälte, Steuerberater und Notare - ob einzeln tätig oder gemeinsam mit anderen Berufsträgern im Rahmen einer Sozietät oder Partnerschaft.

Das müssen Sie bei der Berufshaftpflichtversicherung beachten

Die Mindestversicherungssumme beträgt für Anwälte und Steuerberater 250.000 EURO, für Notare 500.000 EURO je Schadensfall. Für alle Schadensfälle innerhalb eines Versicherungsjahres muss eine Mindest-Gesamtdeckung von einer Million EURO gewährleistet sein. Höhere Summen können natürlich vereinbart werden.

Für Unternehmensjuristen, die ausschließlich als Syndikus-Anwälte tätig sind, besteht seit 2016 keine Pflicht mehr, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese ist nur noch zwingend, wenn zusätzlich auch eine Zulassung als Rechtsanwalt erfolgt, selbst wenn die Tätigkeit in diesem Rahmen nur einen geringen Umfang ausweist.

Wollen Sie als Existenzgründer erstmals zugelassen, bzw. bestellt werden, benötigen Sie eine Versicherungsbestätigung für Ihre zuständige Kammer. Wir helfen Ihnen dabei und beraten Sie bedarfsgerecht für eine optimale Existenzabsicherung.

Sonderfall: Bürogemeinschaft

Besondere Sorgfalt ist geboten, falls Sie in einer Bürogemeinschaft tätig sind. Es muss nämlich eine klare Unterscheidung zur Sozietät bestehen, bei der spezifische Versicherungs-Anforderungen zu beachten sind. Bei der Bürogemeinschaft betreiben Sie mit anderen Berufsträgern zusammen ein gemeinsames Büro - und zwar ausschließlich zum Zweck der administrativen Abwicklung, ansonsten sind Sie völlig eigenständig tätig. Das muss auch nach außen zum Ausdruck kommen - durch eigene Türschilder, eigene Telefonnummern, eigene Briefbögen etc. Bei einem gemeinsamen Internetauftritt ist der Zusatz: „in Bürogemeinschaft“ erforderlich. Andernfalls kann das Bestehen einer Schein-Sozietät vermutet werden und der Versicherungsschutz muss anders konstruiert werden.

Berufshaftpflichtversicherung in der Sozietät 

Bei einer Sozietät üben die beteiligten Berufsträger ihren Beruf - anders als in einer Bürogemeinschaft - gemeinsam aus und verbinden sich zu diesem Zweck zu einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Haftungsrechtlich bedeutet das, dass die Sozien gesamtschuldnerisch für Vermögensschäden haften, die im Rahmen von Mandaten entstehen.

Die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht aber in gleicher Weise wie bei der Tätigkeit als Einzelanwalt. Werden bei den einzelnen Haftpflichtversicherungen unterschiedliche Versicherungssummen vereinbart, ist der Schadensersatz auf den Durchschnittswert der Leistung begrenzt, die bei der (fiktiven) Tätigkeit der Sozien als Einzelanwälte gezahlt worden wäre (fiktive Leistung). Das sieht üblicherweise eine besondere Vertragsklausel (Sozietätsklausel) vor. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Angenommen sei eine Kanzlei mit zwei Sozien mit unterschiedlichen Versicherungssummen. Bei einem Mandat möge ein Vermögensschaden von 500.000 Euro auftreten. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.000 EUR.

 

 

Versicherungssumme

Versicherungsleistung

Sozius A

250.000 Euro

249.000 Euro

Sozius B

500.000 Euro

499.000 Euro

   

748.000 Euro


Anzahl der Sozien: 2

Tatsächliche Versicherungsleistung

 

374.000 Euro

Restschadensumme der Sozien

126.000 Euro

 

Hätten beide Sozien eine Versicherungssumme von 500.000 Euro unterhalten, so bestünde vollumfänglicher Versicherungsschutz.

Es empfiehlt sich vor diesem Hintergrund, dass Sozien betragsgleiche Versicherungssummen vereinbaren, sonst sind Konflikte im Schadenfall bezüglich der Aufteilung eines eventuell zu tragenden Restschadens vorprogrammiert. Natürlich sollte die Versicherungssumme ausreichend bemessen und der Größenordnung der Mandate angepasst sein. Dann tritt das „Aufteilungsproblem“ erst gar nicht auf. Dabei beraten wir Sie als „Sozius“ gerne.

Berufshaftpflichtversicherung in einer PartG mbB 

Mit einem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geschaffen worden - eine besondere Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Dieses Modell ermöglicht Rechtsanwälten und Steuerberatern die Berufshaftung auf das Vermögen der PartG mbB zu beschränken, ohne das hier Gewerbe- und Körperschafssteuern anfallen. In der „normalen“ Partnerschaft sind die Berufsträger dagegen weiter mit ihrem ganzen Privatvermögen in der Haftung.

In der PartG mbB tritt die Haftung der Gesellschaft an die Stelle der persönlichen Haftung der beteiligten Partner. Entsprechend muss die PartG mbB über einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz verfügen.                                      Die Mindestversicherungssumme beträgt bei Rechtsanwälten 2.500.000 EUR und bei Steuerberatern 1.000.000. EUR je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung hat mindestens das 4-fache für die Partnerschaft zu betragen. Bei mehr als 4 Partnern multipliziert sich die Versicherungssumme um die Anzahl der Partner.

Häufig sind an Partnerschaften unterschliedliche Berufsträger, wie Anwälte, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer beteiligt. Hierfür gelten eigene Anforderungen zur Berufshaftpflichtversicherung mit zum Teil anderen Mindestversicherungssummen. Bei solchen „interprofessionellen“ PartG mbB‘s findet bezüglich des Versicherungsschutzes der „Grundsatz des höchsten Berufsrechts“ Anwendung. In der Regel sind dabei die für die Rechtsanwaltstätigkeit geltenden Mindestsummen ausschlaggebend. Sind Wirtschaftsprüfer beteiligt, so muss grundsätzlich die „erste“ Million der Versicherungssumme unbegrenzt zur Verfügung stehen.

Berufshaftpflichtversicherung in einer GmbH

Auch hier schließt die Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung ab, die zu beachtenden Mindestsummen sind die gleichen wie bei der PartG mbB. Die formalen Anforderungen an Gründung und Betrieb einer Rechtsanwalts-GmbH sind allerdings oft höher als bei der PartG mbB.

Es wird bei den Gesellschaften grundsätzliche zwischen Berufsausübungsgesellschaften (BAG) mit, bzw. ohne Haftungsbeschränkung unterschieden. Für Rechtsanwalts-BAG mit Haftungsbeschränkung gibt es die weitere Besonderheit, dass die "wissentliche Pflichtverletzung" hier mitversichert werden muss.

Für welches Modell Sie sich auch entschieden haben oder entscheiden, wir beraten Sie wie der Berufshaftpflichtschutz für Ihre Gesellschaft am besten ausgestaltet werden sollte, selbstverständlich unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen und Ihrer persönlichen Interessen. Das PartG mbB- oder GmbH-Modell ersetzt im Übrigen für Anwälte nicht die Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist weiter Voraussetzung, um als Rechtsanwalt zugelassen zu werden und tätig zu sein.


Zusätzliche Erweiterungsmöglichkeiten

Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches

Grundsäztlich beschränkt sich der Geltungsbereich auf Deutschland und das europäische Ausland. Sollten Sie in Ihrem beruflichen Bereich auch außerhalb Europas tätig sein, besteht die Möglichkeit, den Geltungsbereich gegen Mehrbeitrag weltweit zu erweitern.

Exzedentdeckung

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Ihnen üblicherweise einen umfassenden Schutz bei Haftpflichtrisiken bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Bei einzelnen Mandaten, bei denen es um größere Summen und Streitwerte geht, kann dies zu wenig sein. Die Exzedentenversicherung stellt in solchen Fällen sicher, dass Sie trotzdem über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.

Eine Exzedentenversicherung ist keine eigenständige Versicherung, sondern eine Zusatzversicherung, die in den Bereichen Vermögenschaden und Haftpflicht eingesetzt wird. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern dient die Exzedentenversicherung in erster Linie zur Aufstockung der bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt Versicherungsschäden, die über die ursprünglich definierte Versicherungssumme hinausgehen. Sie kann sowohl als genereller (Zusatz)-Versicherungsschutz (Exzedentenversicherung) als auch bezogen auf ein bestimmtes Mandat vereinbart werden (Objektversicherung).

Als Zusatzversicherung benötigt die Exzedentenversicherung immer eine Grundpolice, auf die sie sich bezieht. Deren Bedingungen und Leistungsmerkmale gelten dann weitgehend auch für den erweiterten Versicherungsschutz. In der Regel wird die Exzedentenversicherung bei dem Versicherer vereinbart, bei dem auch die Grundpolice abgeschlossen wurde. Vereinzelt ist es möglich, einen anderen Anbieter für den Zusatzschutz zu wählen.                                                Im Leistungsfall tritt die Exzedentenversicherung grundsätzlich erst nach der Inanspruchnahme von Leistungen aus der ursprünglichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ein. Sie zahlt dann den Differenzbetrag zwischen der Versicherungssumme aus der Grundpolice und dem tatsächlichen (höheren) Schaden – allerdings nur maximal bis zur erweiterten Versicherungssumme.