Umweltschadenversicherung

"Fischsterben im Mühlbach. Tausend Fische sollen verendet sein." oder "Angriff auf Ameisenbläuling. Wirtspflanze und Wirtstier werden Opfer von Mäharbeiten."

Wer kennt solche Meldungen nicht?

Mit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (USchadG) am 14.11.2007 werden diejenigen, die für solche Umweltschäden verantwortlich sind, erstmals auch für diese Schäden einen Ausgleich schaffen müssen. Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass entweder die geschützte Tierart wieder angesiedelt oder ein ökologischer Ausgleich geschaffen wird. Solche Maßnahmen können sehr schnell einige Zehntausend Euro kosten und einen selbständigen oder mittelständischen Unternehmer in finanzielle Bedrängnis bringen. Die  Umweltschadensversicherung schützt Sie hiervor zuverlässig.

 

Ihre Vorteile auf einem Blick:

  • Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
  • Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen

 

Seit wann gibt es ein Umweltschadensgesetz?

Zum 14.11.2007 tritt das neue Umweltschadensgesetz in Kraft. Dieses Gesetz normiert erstmals eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. War bisher in erster Linie die Allgemeinheit für die Beseitigung von Umweltschäden zuständig, ist dies nunmehr derjenige, der einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen unmittelbar verursacht (sog. Verursacherprinzip). Das Gesetz gilt für Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die ab dem 30.04.2007 stattgefunden haben (sog. unechte Rückwirkung).

 

Was sind Umweltschäden?

Unter Umweltschäden versteht man die Schädigung von Gewässern, des Bodens bei Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen. Letzteres bezeichnet man auch als Biodiversität oder biologische Vielfalt

 

Welche Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräume sind geschützt?

In Deutschland gibt es derzeit ca. 4.560 geschützte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), ca. 530 geschützte Vogelschutzgebiete, ca. 800 nach FFH-Richtlinie geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie ca. 180 nach Vogelschutzrichtlinie geschützte Vogelarten.

Beispielhaft seien genannt:

  • Blaukehlchen
  • Silbermöwe
  • Feldhamster
  • Haselmaus
  • Zwergfledermaus
  • Lachs
  • gemeine Flussmuschel
  • Moorwälder
  • Kastanienwälder

 

Wer ist Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes?

Verantwortlich ist jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht.

 

Was ist berufliche Tätigkeit?

Dazu zählt jede Aktivität, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeit privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird.

 

Was ist mit Arbeiten auf fremden Grundstücken?

Auch Arbeiten auf fremden Grundstücken (zum Beispiel Montagetätigkeiten, Bauarbeiten) sind berufliche Tätigkeiten im Sinne des Umweltschadensgesetzes.

 

Was ist mit Produkten?

Auch die Herstellung und Lieferung von Produkten (zum Beispiel Elektrogeräte, Chemikalien) kann die Ursache für einen Umweltschaden sein.

 

Haftet der Verantwortliche nur bei Verschulden?

Dies ist abhängig von der beruflichen Tätigkeit, die der Verantwortliche ausübt. Einzelheiten regelt Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz.

Demzufolge haftet derjenige verschuldensunabhängig, der beispielsweise durch den Betrieb bestimmter genehmigungspflichtiger Anlagen (zum Beispiel Anlagen der Energiewirtschaft oder Anlagen für die Herstellung oder Bearbeitung von Metallen) oder infolge der Herstellung, Lagerung oder Verwendung gefährlicher Stoffe (Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Biozide) Umweltschäden verursacht.

Alle anderen, die keine berufliche Tätigkeit nach Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz ausüben, haften nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit).

 

Wie ist die Risikosituation?

Die Risikosituation ist individuell von Betrieb zu Betrieb verschieden. Sie wird von zahlreichen Risikofaktoren bestimmt. Wesentliche Risikofaktoren sind Betriebscharakter, Anlagenbestand, unmittelbare örtliche Gegebenheiten (zum Beispiel Bodenbeschaffenheit, erhöhte Brand- und Explosionsgefahr) sowie Umgebungsverhältnisse (zum Beispiel Nähe zu Schutzgebieten, dort vorhandene Tier- und Pflanzenarten).

 

Warum gibt es eine Umweltschadensversicherung?

Bisherige Versicherungskonzepte sahen für diese neue Haftungsnorm keinen Versicherungsschutz vor. Deshalb war ein neues Versicherungskonzept erforderlich.

 

Was ist versichert?

Versichert ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen aus dem Umweltschadensgesetz zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten.

 

Was leistet die Umweltschadensversicherung?

Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.

 

Für welche Kosten besteht Versicherungsschutz?

Versichert sind die Kosten für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern und von Schädigungen des Bodens einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.

 

Wer braucht eine Umweltschadensversicherung?

Eine Umweltschadensversicherung benötigt jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch dem Risiko ausgesetzt ist, möglicherweise einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens zu verursachen.

 

Welche Umweltschäden sind denkbar?

Beispiel 1

Ein Blitzeinschlag setzt die Lagerhalle des Versicherungsnehmers in Brand. Mit dem Löschwasser gelangen die dort gelagerten Chemikalien und Pflanzenschutzmittel in die Kanalisation und von dort in einen Fluss. Die in diesem Fluss in der Vergangenheit mit großem finanziellen Aufwand angesiedelten Lachse werden vernichtet. Die Behörde verlangt vom Versicherungsnehmer eine Wiederansiedlung der Lachspopulation.

Beispiel 2

Infolge von Lötarbeiten gerät der Dachstuhl eines alten Gebäudes in Brand. Dadurch wird eine dort lebende, geschützte Fledermausart vertrieben. Die Behörde verlangt vom Versicherungsnehmer die Wiederansiedlung der Fledermausart.

 

Warum benötige ich zusätzlich zur Umwelthaftpflichtversicherung noch eine Umweltschadensversicherung?

Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für privatrechtliche Schadenersatzansprüche Dritter (z.B. Schadenersatzanspruch für einen erlittenen Gesundheitsschaden). Die Umweltschadensversicherung befasst sich dagegen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (zum Beispiel Wiederansiedlung einer geschützten Tierart).

 

Sind Schäden am eigenen Boden/Grundstück oder am Grundwasser mitversichert?

Schäden am eigenen Boden/Grundstück oder am Grundwasser sind standardmäßig nicht mitversichert, können auf Wunsch jedoch mitversichert werden.

 

Welche Deckungseinschränkungen gibt es?

Versicherungsschutz besteht für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind (Betriebsstörung). Umweltschäden im Rahmen eines sogenannten Normalbetriebs sind nicht versichert.
Neben den allgemeinen Ausschlüssen der Haftpflichtversicherung gibt es noch umweltspezifische, nicht versicherte Risiken wie beispielsweise

  • Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen oder Ähnliches.
  • Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
  • Beide Ausschlüsse gelten allerdings nicht, wenn sie auf eine Betriebsstörung (= plötzliches und unfallartiges Ereignis) zurückzuführen sind.

 

Wo gilt die Umweltschadensversicherung?

Die Umweltschadensversicherung gilt für alle Versicherungsfälle in Deutschland. Umweltschäden im Ausland sind ebenfalls mitversichert, sofern der Versicherungsfall durch eine Anlage oder durch eine Tätigkeit in Deutschland oder aus Anlass von Geschäftsreisen oder Teilnahme an Messen oder Ausstellungen verursacht worden ist.
Auf Antrag kann der Versicherungsschutz für Auslandsschäden erweitert werden.