Kraftfahrtversicherung

Die Kfz-Versicherung

Wer sich motorisiert in den Straßenverkehr begibt, muss eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung abschließen. So steht es im Gesetz. Diese Pflicht gilt sogar für Fahrräder mit Hilfsmotor. Im Straßenverkehr gilt die Regel: Im Falle eines Unfalls ist der verursachende Auto- oder Kraftradfahrer unbegrenzt schadenersatzpflichtig.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab.                

Die Kaskoversicherung deckt die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von eigenen Fahrzeugen als Folge versicherter Ereignisse. Zu unterscheiden sind Vollkasko- und Teilkaskoversicherung. In der Teilkasko- Versicherung besteht Schutz gegen Schäden durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag und Explosion. Außerdem bei Sturm, Hagel, Überschwemmung, Unfälle mit Haarwild sowie Glasbruch.

Die Vollkaskoversicherung übernimmt darüber hinaus die Kosten für durch Unfall verursachte Schäden am versicherten Fahrzeug und für Vandalismus. Sie ist daher wichtig für teure und neue Autos.

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, dem Geschädigten den bei einem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Er soll finanziell so gestellt werden, als ob der Unfall nicht passiert wäre. Die Haftpflichtversicherung braucht aber die Unfallkosten nur dann voll zu übernehmen, wenn der Schädiger den Unfall ganz allein verschuldet hat. Trägt sein Unfallgegner eine Mitschuld, muss er sich einen entsprechenden Abzug beim Schadenersatz gefallen lassen. Abzüge beim Schadenersatz beziehungsweise beim Schmerzensgeld muss das Unfallopfer beispielsweise auch dann hinnehmen, wenn es etwa den Sicherheitsgurt nicht angelegt oder als Motorradfahrer keinen Schutzhelm getragen hatte.

 

Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung

Im Einzelnen ersetzt die Kfz-Haftpflicht diese Kosten:

  • Schäden am Fahrzeug
  • Reparaturkosten

Dies sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei kleineren Schäden genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Bei größeren Blechschäden ist es sinnvoll, den Schaden begutachten zu lassen. Bezüglich des Einschaltung eines Sachverständigen sollte mit dem Versicherer Rücksprache genommen werden, damit eine Übernahme der Kosten geklärt werden kann.

Wertminderung

Hat das Auto einen erheblichen Schaden erlitten, kann ein Anspruch auf den so genannten merkantilen Minderwert bestehen. Voraussetzung: Das Fahrzeug ist nicht älter als fünf Jahre, bislang unfallfrei und die Fahrleistung liegt unter 100.000 Kilometern. Die Höhe der Wertminderung weist ein Sachverständiger per Gutachten aus.

Totalschaden

Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, erstattet der Versicherer in der Regel die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Der Restwert des Unfallfahrzeugs wird von der Erstattungssumme abgezogen. War das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate, ersetzen die Versicherer meist den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.

 

Der Kfz-Folgeschaden

  • Nutzungsausfall: Solange das Unfallopfer auf sein Fahrzeug verzichten muss, etwa für die Dauer der Reparatur, erhält es in der Regel pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.
  • Mietwagenkosten: Während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs kann anstelle der Nutzungsausfallentschädigung ein Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen voll ersetzt. Empfehlenswert ist es daher, sich bei der Versicherung des Schädigers nach den Anmietbedingungen für einen Unfallersatzwagen zu erkundigen.
  • Anwaltskosten: Ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich, übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die notwendigen Kosten.

 

Personenschäden

  • Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse: Die Heilungskosten werden dem Verletzten ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen übernommen werden. Das Gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie etwa orthopädische Hilfsmittel, Diät oder Pflegepersonal.
  • Verdienstausfall: Der Autohaftpflichtversicherer ersetzt auch einen eventuellen Verdienstausfall. Sind die Verletzungen so schwer, dass das Unfallopfer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, werden unter Umständen auch die Kosten einer Umschulung übernommen oder es wird eine Rente gezahlt.
  • Schmerzensgeld: Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen, das Schmerzensgeld. Es soll dem Unfallopfer Ausgleich für seine Leiden verschaffen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, dem Heilungsverlauf, dem Umfang der unfallbedingten Behandlung und Dauerfolgen.
  • Begräbniskosten: Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung des Schuldigen die Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu ersetzen.
  • Unterhaltsanspruch: War der oder die Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, etwa als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn oder Tochter, so steht den Angehörigen Ersatz wegen des entgehenden Unterhalts zu.

 

Die Kaskoversicherung

Im Schadenfall erstattet die Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden oder Diebstahl die erforderliche Summe, um ein nach Alter und Zustand gleichwertiges Auto zu kaufen. Die Teilkaskoversicherung bietet beispielsweise Schutz bei Diebstahl, Sturm, Hagel und Wildschäden.

Leistungen der Kaskoversicherung

Der Leistungsumfang kann je nach Anbieter sehr unterschiedlich sein. Einige Versicherer bieten eine sechsmonatige Neuwertentschädigung, zusätzlichen Schutz nicht nur bei Unfällen mit Wild, sondern auch mit anderen Tieren in der Teilkasko. Viele Extras sind im Alltag weniger wichtig, können aber im Einzelfall sehr nützlich sein. Sinnvoll ist es daher, die persönlichen Risiken und das jeweilige Preis-Leistungs-Verhältnis der Anbieter zu kennen.

Welche Teile die Kaskoversicherung ersetzt

Vom Versicherungsschutz umfasst ist das Fahrzeug und die in den Versicherungsbedingungen (AKB) als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Die AKB legen fest, welche Teile ohne Mehrbeitrag oder bis zu einem bestimmten Wert mitversichert sind, welche Teile gegen Beitragszuschlag mitversichert werden können und auch für welche Teile kein Versicherungsschutz gewährt wird. Mitversichert sind im Regelfall z.B. Schneeketten, Pannenwerkzeug, Dach- oder Heckständer, Kindersitze oder ein Satz Winterreifen bzw. Sommerreifen. Handys und mobile Navigationsgeräte dagegen sind bei den meisten Versicherern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist in der Regel, dass die mitversicherten Teile mit dem Fahrzeug fest verbunden oder unter Verschluss gehalten werden.

 

Geltungsbereich und versicherte Personen

Der Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich geregelt. Dazu gehören alle europäischen Länder und außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die EU-Wirtschaftsgemeinschaft gehören, zum Beispiel die kanarischen Inseln oder die Azoren. Für die Kaskoversicherung können andere Regeln gelten.

Versichert sind z.B. der Versicherungsnehmer, der Fahrzeughalter und jeder berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs. Wichtig zu wissen: Bei einem Unfall haben mit Ausnahme des Fahrers in der Regel alle Insassen des Autos einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gegen die Kfz- Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs.

 

Vertragsvarianten

Policen für Motorräder

Versicherungen für Autos und Krafträder ähneln sich: Die Haftpflicht ist vorgeschrieben, die Kasko ist freiwillig. Es gibt ähnlich gestaffelte Schadenfreiheitsrabatte und vergleichbare Versicherungsumfänge bei Haftpflicht und Kasko. Die Prämien richten sich nach dem Hubraum der Maschine und bei Krädern über 50 ccm Hubraum auch nach der Motorstärke. Jeder Motorradfahrer beginnt bei der Haftpflicht mit einer Basisprämie von 100 Prozent und zahlt bei Schadenfreiheit von Jahr zu Jahr weniger.

Mofa- und Mopedfahrer benötigen ein Versicherungskennzeichen.