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Betriebsschließungsversicherung in der Corona Krise - Fragen und Antworten -

Betriebsschließungsversicherung in der Corona Krise - Fragen und Antworten -

01.04.2020, 11:00

Voraussetzungen für die Leistungspflicht

Es ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob in den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine abschließende Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt ist. Sollte dieses der Fall sein, besteht kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung.

In den Versicherungsbedingungen ohne einen abschließenden Katalog besteht Versicherungsschutz für das Coona Virus, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder ein meldepflichtiger Krankheitserreger vom versicherten Betrieb ausgeht. In einem solchen Fall kann die zuständige Behörde Maßnahmen ausschließlich für den versicherten Betrieb anordnen. Die finanziellen Folgen solcher konkreten Anordnungen gegen den Versicherungsnehmer (z. B. Tätigkeitsverbote für erkrankte Mitarbeiter, Vernichtung infizierter Vorräte und Waren, Schließung des Betriebs) ersetzt die Betriebsschließungsversicherung.

Die meisten Betriebe sind aber aufgrund einer Allgemeinverfügung der Bundesländer oder Kreise bzw. kreisfreien Städte geschlossen. Diese Allgemeinverfügungen richten sich pauschal gegen alle Betriebe einer Region, und diese Schließungen haben präventiven Charakter. Die pauschalen Allgemeinverfügungen stellen aber keine individuelle Anordnung gegen den Betrieb dar und erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen versicherten Schadenfall.

Wie wird reguliert, wenn Versicherungsschutz besteht, indem das Coronavirus direkt in einem Betrieb auftritt?

In der Betriebsschließungs-Pauschalversicherung gemäß BBSG 19 und BBSG 12 besteht Versicherungsschutz für Schäden durch das Coronavirus. Wenn in einem Betrieb das Coronavirus oder die Erkrankung COVID-19 auftreten und die zuständige Behörde deshalb konkret Anordnungen gegen diesen Betrieb erlässt, sind die finanziellen Folgen versichert. Ersetzt wird der nachgewiesene Schaden. Hilfen von Bund und Ländern werden gegengerechnet. 

Was ist mit „intrinsischer Gefahr“ oder „Intrinsik“ gemeint?

„Intrinsisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang „von innen her kommend“. Gemeint ist hier, dass das Coronavirus oder die Erkrankung COVID-19 im Inneren des Betriebs aufgetreten ist, z. B. der Betriebsinhaber erkrankt an COVID 19 und das Gesundheitsamt ordnet deshalb Maßnahmen gegen den versicherten Betrieb an. 

Was passiert, wenn nach Beendigung der Allgemeinverfügungen aus März 2020 zukünftig nochmals Allgemeinverfügungen angeordnet werden?

Wenn die Schließung durch die Allgemeinverfügung aus März 2020 aufgehoben und danach nochmals aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 eine Allgemeinverfügung angeordnet würde, läge kein neues Ereignis vor. In allen AVB zur Betriebsschließungsversicherung ist geregelt, dass bei einer mehrfachen Anordnung aufgrund der gleichen Umstände die Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt wird.

Wie lange erfolgt die Leistung für einen Schließungsschaden? 

Ein Schließungsschaden wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, längstens bis zum Ablauf der Haftzeit ersetzt. Die Haftzeit beginnt zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung und endet 30 Tage später. Weitere Details: Betriebsschließungsversicherung


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