Umwelthaftpflichtversicherung

Versichertes Risiko der Umwelthaftpflichtversicherung

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Betriebes für Folgeschäden durch Umwelteinwirkungen.

Was sind Umwelteinwirkungen?

Es liegt eine Umwelteinwirkung vor, wenn sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Mögliche Schäden durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder sind als durch Umwelteinwirkung entstanden anzusehen. Dies gilt ebenfalls für ein von einem Betrieb auf ein Nachbarhaus übergreifendes Feuer.

Versicherungsumfang der Umwelthaftpflichtversicherung

Der Leistungsumfang der Umwelt-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden, verursacht durch Umwelteinwirkungen.

Entschädigungshöhe der Umwelthaftpflichtversicherung

Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ersetzt die Umwelt-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden bis zu den vertraglich vereinbarten Deckungssummen.

Deckungssummen der Umwelthaftpflichtversicherung

Die Regeldeckungssummen betragen zur Zeit 2.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Darüber hinausgehende Deckungssummen richten sich nach Ihrem speziellen Umweltrisiko.

Unberücksichtigt bleiben können mögliche Umweltschädlichkeiten der hergestellten oder gelieferten Produkte. Schäden, auch Umweltschäden, die durch diese entstehen, werden grundsätzlich der Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung zugeordnet.

Örtlicher Geltungsbereich der Umwelthaftpflichtversicherung

Die Umwelt-Haftpflichtversicherung gilt für Anlagen in Deutschland. Sofern von Umwelteinwirkungen im Inland Schäden im Ausland entstehen, besteht hierfür ebenfalls Versicherungsschutz.

Ausschlüsse der Umwelthaftpflichtversicherung

Neben den allgemeinen Ausschlüssen der Haftpflichtversicherung gibt es noch umweltspezifische nicht versicherte Risiken wie zum Beispiel Schäden an den Umweltmedien Luft, Wasser und Boden selbst, soweit es sich hierbei um Allgemeingüter handelt oder Ansprüche aus Schäden, die entstanden sind durch Verschütten, Abtropfen, Verdampfen o.ä. beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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